Allgemeine Liefer- und Leistungsbedingungen der Firma Fibrothelium GmbH

§ 1 Geltungsbereich, Form

(1) Die vorliegenden Allgemeinen Liefer- und Leistungsbedingungen (ALB) gelten für alle unsere Geschäftsbeziehungen mit unseren Kunden. Die ALB gelten nur, wenn unser Vertragspartner Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
(2) Die ALB gelten insbesondere für Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung beweglicher Sachen, für Dienstleistungen und für Werk- und Werklieferungsverträge, ohne Rücksicht darauf, ob wir die Ware selbst herstellen oder bei Zulieferern einkaufen (§§ 433, 651 BGB). Sofern nichts anderes vereinbart, gelten die ALB in der zum Zeitpunkt der Bestellung des Kunden gültigen bzw. jedenfalls in der ihm zuletzt in Textform mitgeteilten Fassung als Rahmenvereinbarung auch für gleichartige künftige Verträge, ohne dass wir in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müssten.
(3) Unsere ALB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als wir ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt haben. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn wir in Kenntnis der AGB des Kunden die Lieferung an ihn vorbehaltlos ausführen.
(4) Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Kunden (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen ALB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung maßgebend.
(5) Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Kunden in Bezug auf den Vertrag (z.B. Fristsetzung, Mängelanzeige, Rücktritt oder Minderung), sind schriftlich, d.h. in Schrift- oder Textform (z.B. Brief, E-Mail, Telefax) abzugeben. Gesetzliche Formvorschriften und weitere Nachweise, insbesondere bei Zweifeln über die Legitimation des Erklärenden bleiben, unberührt.
(6) Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen ALB nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.

§ 2 Vertragsschluss

(1) Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Dies gilt auch, wenn wir dem Kunden Kataloge, technische Dokumentationen (z.B. Zeichnungen, Pläne, Berechnungen, Kalkulationen, Verweisungen auf DIN-Normen), sonstige Produktbeschreibungen oder Unterlagen – auch in elektronischer Form – überlassen haben, an denen wir uns Eigentums- und Urheberrechte vorbehalten.
(2) Die Bestellung der Leistung durch den Kunden gilt als verbindliches Vertragsangebot. Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, sind wir berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von 4 Wochen nach seinem Zugang bei uns anzunehmen. Die vom Kunden übermittelten Unterlagen (Zeichnungen, Muster oder ähnliches) sind für den Vertrag maßgeblich. Der Kunde tritt für die Durchführbarkeit und Vollständigkeit seiner Angaben ein. Wir sind nicht verpflichtet, die Angaben des Kunden einer Überprüfung zu unterziehen.
(3) Die Annahme kann entweder schriftlich (z.B. durch Auftragsbestätigung) oder durch Auslieferung der Ware an den Käufer erklärt werden.
(4) Werden Gegenstände vom Kunden uns zur Bearbeitung übergeben, müssen sich diese in einem bearbeitungsgerechten Zustand befinden.

§ 3 Lieferfrist und Lieferverzug

(1) Die Lieferfrist wird individuell vereinbart bzw. von uns bei Annahme der Bestellung angegeben.
(2) Sofern wir verbindliche Lieferfristen aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, nicht einhalten können (Nichtverfügbarkeit oder Nichtdurchführbarkeit der Leistung), werden wir den Kunden hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtliche, neue Lieferfrist mitteilen. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar oder nicht durchführbar, sind wir berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Kunden werden wir unverzüglich erstatten. Als Fall der Nichtverfügbarkeit oder Nichtdurchführbarkeit der Leistung in diesem Sinne gilt insbesondere die nicht rechtzeitige Selbstbelieferung durch unseren Zulieferer, wenn wir ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen haben, weder uns noch unseren Zulieferer ein Verschulden trifft oder wir im Einzelfall zur Beschaffung nicht verpflichtet sind.
(3) Der Eintritt unseres Lieferverzugs bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist aber eine Mahnung durch den Käufer erforderlich.
(4) Die Rechte des Kunden gemäß § 8 dieser ALB und unsere gesetzlichen Rechte, insbesondere bei einem Ausschluss der Leistungspflicht (z.B. aufgrund Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Leistung und/oder Nacherfüllung), bleiben unberührt.

§ 4 Lieferung, Gefahrübergang, Abnahme, Annahmeverzug

(1) Die Lieferung erfolgt ab unserem Lager, wo auch der Erfüllungsort für die Lieferung und eine etwaige Nacherfüllung ist.
(2) Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware oder der Werkleistung geht spätestens mit der Übergabe auf den Kunden über. Bei vom Kunden gewünschter Versendung geht jedoch die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware oder Werkes sowie die Verzögerungsgefahr bereits mit Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt über. Soweit eine Abnahme vereinbart oder gesetzlich vorgesehen ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Auch im Übrigen gelten für eine vereinbarte Abnahme die gesetzlichen Vorschriften des Werkvertragsrechts entsprechend. Der Übergabe bzw. Abnahme steht es gleich, wenn der Kunde im Verzug der Annahme ist.
(3) Kommt der Kunde in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich unsere Lieferung aus anderen, vom Kunden zu vertretenden Gründen, so sind wir berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen (z.B. Lagerkosten) zu verlangen.

§ 5 Preise und Zahlungsbedingungen

(1) Sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, gelten unsere jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses aktuellen Preise, und zwar ab Lager, zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer.
(2) Bei Versendung trägt der Kunde die Transportkosten ab Lager und die Kosten einer ggf. vom Kunden gewünschten Transportversicherung. Über die gewünschte Transportversicherung hat der Kund uns schriftlich über Art und Deckungsumfang zu informieren. Etwaige Zölle, Gebühren, Steuern und sonstige öffentliche Abgaben trägt der Kunde.
(3) Der Preis für die vom Kunden bestellte Leistung ist fällig und zu zahlen innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsstellung und Lieferung bzw. Abnahme. Wir sind jedoch, auch im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung, jederzeit berechtigt, eine Lieferung ganz oder teilweise nur gegen Vorkasse durchzuführen.
(4) Mit Ablauf vorstehender Zahlungsfrist kommt der Kunde in Verzug. Der Preis für unsere Leistung ist während des Verzugs zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen. Wir behalten uns die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens vor. Gegenüber Kaufleuten bleibt unser Anspruch auf den kaufmännischen Fälligkeitszins (§ 353 HGB) unberührt.
(5) Dem Kunden stehen Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte nur insoweit zu, als sein Anspruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist. Bei Mängeln der Lieferung bleiben die Gegenrechte des Kunden, insbesondere gemäß § 7 Abs. 6 Satz 2 dieser ALB, unberührt.
(6) Wird nach Abschluss des Vertrages erkennbar (z.B. durch Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens), dass unser Anspruch auf den Preis durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet wird, so sind wir nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung und – gegebenenfalls nach Fristsetzung – zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt (§ 321 BGB). Bei Verträgen über die Herstellung unvertretbarer Sachen (Einzelanfertigungen) können wir den Rücktritt sofort erklären; die gesetzlichen Regelungen über die Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt.

§ 6 Eigentumsvorbehalt

(1) Bis zur vollständigen Bezahlung aller unserer gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus dem Vertrag und einer laufenden Geschäftsbeziehung (gesicherte Forderungen) behalten wir uns das Eigentum an den gelieferten Waren/Gegenständen/Werken vor.
(2) Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren/Gegenstände/Werke dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Kunde hat uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt oder soweit Zugriffe Dritter (z.B. Pfändungen) auf die uns gehörenden Waren erfolgen.
(3) Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Preises, sind wir berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten oder/und die Ware/Gegenstände/Werke auf Grund des Eigentumsvorbehalts heraus zu verlangen. Das Herausgabeverlangen beinhaltet nicht zugleich die Erklärung des Rücktritts; wir sind vielmehr berechtigt, lediglich die Ware heraus zu verlangen und uns den Rücktritt vorzubehalten. Zahlt der Kunde den fälligen Preis nicht, dürfen wir diese Rechte nur geltend machen, wenn wir dem Kunden zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt haben oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.
(4) Der Kunde ist bis auf Widerruf gemäß unten (c) befugt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren/Gegenstände im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern und/oder zu verarbeiten. In diesem Fall gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen.
(a) Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung unserer Waren entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei wir als Hersteller gelten. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwerben wir Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Waren. Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware.
(b) Die aus dem Weiterverkauf der Ware oder des Erzeugnisses entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Käufer schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe unseres etwaigen Miteigentumsanteils gemäß vorstehendem Absatz zur Sicherheit an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an. Die in Abs. 2 genannten Pflichten des Kunden gelten auch in Ansehung der abgetretenen Forderungen.
(c) Zur Einziehung der Forderung bleibt der Kunde neben uns ermächtigt. Wir verpflichten uns, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nachkommt, kein Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt und wir den Eigentumsvorbehalt nicht durch Ausübung eines Rechts gem. Abs. 3 geltend machen. Ist dies aber der Fall, so können wir verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. Außerdem sind wir in diesem Fall berechtigt, die Befugnis des Kunden zur weiteren Veräußerung und Verarbeitung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren zu widerrufen.
(d) Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 10%, werden wir auf Verlangen des Kunden Sicherheiten nach unserer Wahl freigeben.
(5) Besteht unsere Leistung im Be- oder Verarbeiten von Gegenständen des Kunden und bleibt der Kunde auch nach Durchführung unserer Leistung Alleineigentümer des Gegenstandes, so überträgt der Kunde uns anteilmäßig Miteigentum. Der Umfang des Miteigentums bemisst sich nach dem Verhältnis des Wertes unserer Gegenstände/Wertstoffe (unsere Rechnung zuzüglich Mehrwertsteuer) zum Wert des vom Kunden übergebenen Gegenstandes im Zeitpunkt der von uns durchgeführten Leistung. Für Gegenstände, an denen wir Miteigentum erworben haben, gelten die vorstehenden Absätze entsprechend.

§ 7 Geheimhaltung

Die Parteien werden die ihnen und ihren Mitarbeitern aufgrund von geschlossenen Verträgen bekannt gewordenen Kenntnisse, Unterlagen, Aufgabenstellungen und Geschäftsvorgänge jeweils gegenüber dem anderen Vertragspartner vertraulich behandeln, soweit dies im berechtigten Interesse des anderen Vertragspartners liegt. Die wechselseitige Geheimhaltungspflicht endet nach einem Zeitraum von 3 Jahren ab Beendigung des Vertrages. Die Vertraulichkeitsverpflichtung besteht nicht, wenn und soweit die betreffenden Informationen allgemein bekannt sind oder ohne Verschulden der betroffenen Vertragspartei allgemein bekannt werden oder rechtmäßig von einem Dritten erlangt wurden oder werden oder bei der betroffenen Vertragspartei bereits vorhanden sind oder von der empfangenden Vertragspartei nachweislich unabhängig und ohne Rückgriff auf vertrauliche Informationen entwickelt worden sind.

§ 8 Entstehende Schutzrechte

(1) Erfindungen, die unsere Mitarbeiter während der Dauer des Vertrages auf dem Gebiet der im Angebot konkretisierten Dienstleistung, insbesondere bei Forschungs- und Entwicklungsarbeiten, tätigen, werden von uns uneingeschränkt in Anspruch genommen und in unserem Namen zum Schutzrecht angemeldet und danach dem Kunden unverzüglich zur Kenntnis gebracht. Diese Schutzrechte stehen ausschließlich uns zu.
(2) Erfindungen, die gemeinsam von unseren Mitarbeitern und Mitarbeitern des Kunden während der Dauer des Vertrages auf dem Gebiet der im Angebot konkretisierten Dienstleistung, insbesondere bei Forschungs- und Entwicklungsarbeiten, getätigt werden, sind von den Parteien gegenüber ihren Mitarbeitern unbeschränkt in Anspruch zu nehmen und gemeinsam in unserem Namen und im Namen des Kunden zum Schutzrecht anzumelden. Die Vertragspartner werden sich hierüber gegenseitig informieren und sich einvernehmlich über den jeweiligen Erfinderanteil verständigen und das Ergebnis dieser Abstimmung schriftlich festlegen. Solche Schutzrechte stehen den Vertragspartnern gemeinsam zu. Die entstehenden Kosten werden von den Vertragsparteien entsprechend ihrer Erfinderanteile getragen. Die Vertragspartner werden sich spätestens 3 Monate vor Ablauf der Prioritätsfrist abstimmen und verständigen, in welchen Ländern korrespondierende Auslandsschutzrechte anzumelden sind.
(3) Wenn wir Erfindungen gemäß den Absätzen 1 und 2 nicht zum Patent anmelden wollen, bieten wir dem Kunden die Rechte an der Erfindung zur Übertragung an. Über Einzelheiten der Übertragung werden die Vertragsparteien in jedem Einzelfall eine gesonderte Vereinbarung treffen.

§ 9 Mängelansprüche des Kunden

(1) Für die Rechte des Kunden bei Sach- und Rechtsmängeln (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage) gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. In allen Fällen unberührt bleiben die gesetzlichen Sondervorschriften bei Endlieferung der unverarbeiteten Ware an einen Verbraucher, auch wenn dieser sie weiterverarbeitet hat (Lieferantenregress gem. §§ 478 BGB). Ansprüche aus Lieferantenregress sind ausgeschlossen, wenn die mangelhafte Ware durch den Kunden oder einen anderen Unternehmer, z.B. durch Einbau in ein anderes Produkt, weiterverarbeitet wurde.
(2) Grundlage unserer Mängelhaftung ist vor allem die über die Beschaffenheit der Ware getroffene Vereinbarung. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit der Ware gelten alle Produktbeschreibungen, die Gegenstand des einzelnen Vertrages sind.
(3) Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart wurde, ist nach der gesetzlichen Regelung zu beurteilen, ob ein Mangel vorliegt oder nicht. Für öffentliche Äußerungen des Herstellers oder sonstiger Dritter (z.B. Werbeaussagen) übernehmen wir jedoch keine Haftung.
(4) Die Mängelansprüche des Kunden setzen voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist. Wurde zwischen uns und dem Kunden ein Werkvertrag geschlossen, findet § 377 HGB analoge Anwendung. Zeigt sich bei der Lieferung, der Untersuchung oder zu irgendeinem späteren Zeitpunkt ein Mangel, so ist uns hiervon unverzüglich schriftlich Anzeige zu machen. In jedem Fall sind offensichtliche Mängel innerhalb von 3 Arbeitstagen ab Lieferung und bei der Untersuchung nicht erkennbare Mängel innerhalb der gleichen Frist ab Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Versäumt der Käufer die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist unsere Haftung für den nicht bzw. nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß angezeigten Mangel nach den gesetzlichen Vorschriften ausgeschlossen.
(5) Ist die gelieferte Sache mangelhaft, können wir zunächst wählen, ob wir Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) leisten. Unser Recht, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt.
(6) Wir sind berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Kunde den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Kunde ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.
(7) Der Kunde hat uns die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandete Ware zu Prüfungszwecken zu übergeben. Im Falle der Ersatzlieferung hat uns der Kunde die mangelhafte Sache nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben. Die Nacherfüllung beinhaltet weder den Ausbau der mangelhaften Sache noch den erneuten Einbau, wenn wir ursprünglich nicht zum Einbau verpflichtet waren.
(8) Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sowie ggf. Ausbau- und Einbaukosten tragen bzw. erstatten wir nach Maßgabe der gesetzlichen Regelung, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Andernfalls können wir vom Kunden die aus dem unberechtigten Mangelbeseitigungsverlangen entstandenen Kosten (insbesondere Prüf- und Transportkosten) ersetzt verlangen, es sei denn, die fehlende Mangelhaftigkeit war für den Kunden nicht erkennbar.
(9) In dringenden Fällen, z. B. bei Gefährdung der Betriebssicherheit oder zur Abwehr unverhältnismäßiger Schäden, hat der Kunde das Recht, den Mangel selbst zu beseitigen und von uns Ersatz der hierzu objektiv erforderlichen Aufwendungen zu verlangen. Von einer derartigen Selbstvornahme sind wir unverzüglich, nach Möglichkeit vorher, zu benachrichtigen. Das Selbstvornahmerecht besteht nicht, wenn wir berechtigt wären, eine entsprechende Nacherfüllung nach den gesetzlichen Vorschriften zu verweigern.
(10) Wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder eine für die Nacherfüllung vom Kunden zu setzende angemessene Frist erfolglos abgelaufen oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist, kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten oder den Preis mindern. Bei einem unerheblichen Mangel besteht jedoch kein Rücktrittsrecht.
(11) Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen auch bei Mängeln nur nach Maßgabe von § 8 und sind im Übrigen ausgeschlossen.

§ 10 Sonstige Haftung

(1) Soweit sich aus diesen ALB einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haften wir bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den gesetzlichen Vorschriften.
(2) Auf Schadensersatz haften wir – gleich aus welchem Rechtsgrund – im Rahmen der Verschuldenshaftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir vorbehaltlich eines milderen Haftungsmaßstabs nach gesetzlichen Vorschriften (z.B. für Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten) nur
a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
b) für Schäden aus der nicht unerheblichen Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist unsere Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt,
c) für Schäden aus datenschutzrechtlichen Anspruchsgrundlagen, insbesondere aufgrund von Vorschriften der DSGVO (Datenschutzgrundverordnung)
(3) Die sich aus Abs. 2 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten auch bei Pflichtverletzungen durch bzw. zugunsten von Personen, deren Verschulden wir nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten haben. Sie gelten nicht, soweit wir einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen haben und für Ansprüche des Kunden nach dem Produkthaftungsgesetz.
(4) Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Kunde nur zurücktreten oder kündigen, wenn wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben. Ein freies Kündigungsrecht des Kunden (insbesondere gem. §§ 651, 649 BGB) wird ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.

§ 11 Verjährung

(1) Die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln beträgt ein Jahr ab Ablieferung. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme.
(2) Handelt es sich bei der Ware jedoch um ein Bauwerk oder eine Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat (Baustoff), beträgt die Verjährungsfrist gemäß der gesetzlichen Regelung 5 Jahre ab Ablieferung (§ 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB). Unberührt bleiben auch weitere gesetzliche Sonderregelungen zur Verjährung (insbes. § 438 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3, § 634a Abs. 3 (Arglist), §§ 444, 445b BGB).
(3) Die vorstehenden Verjährungsfristen gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Kunden, die auf einem Mangel der Ware beruhen, es sei denn die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Schadensersatzansprüche des Kunden gem. § 8 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2(a) sowie nach dem Produkthaftungsgesetz verjähren jedoch ausschließlich nach den gesetzlichen Verjährungsfristen.

§ 12 Datenschutz

(1) Daten, die im Zusammenhang mit dem Vertragsschluss und der Vertragsabwicklung erhoben und verarbeitet werden, dienen ausschließlich der Vertragsbegründung, der inhaltlichen Ausgestaltung, der Durchführung oder Abwicklung des Vertragsverhältnisses gemäß Artikel 6 Abs. 1 b DSGVO (Datenschutzgrundverordnung). Die so erhobenen Daten werden grundsätzlich nicht weitergeleitet an Dritte. Um Zahlungen zu ermöglichen, werden die dafür notwendigen Daten an das mit der Zahlung beauftragte Kreditinstitut und/oder den beauftragten Dienstleister, der die Zahlung abwickeln soll, weitergegeben. Die Verwendung personenbezogener Daten geschieht mithin nur im erforderlichen Umfang oder dann, wenn wir gesetzlich oder aufgrund gerichtlicher Entscheidung dazu verpflichtet sind.
(2) Die personenbezogenen Daten des Kunden werden nach Erreichung des Zwecks, für den die Daten erhoben wurden, nur solange gespeichert, bis dies nach den gesetzlichen Vorschriften, insbesondere im Steuerrecht, nicht mehr erforderlich ist.
(3) Der Kunde hat gegen uns einen Anspruch auf Information, ob wir personenbezogene Daten von ihm speichern und verarbeiten. Gegebenenfalls hat der Kunde ein Recht auf Auskunft bezüglich der personenbezogenen Daten, und der Kunde hat zudem ein Recht darauf, die Informationen, die in Artikel 15 DSGVO genannt sind, von uns zu erhalten.
(4) Soweit Daten unrichtig und unvollständig erfasst sind, hat der Kunde im Fall der Unrichtigkeit ein Recht auf Berichtigung und im Fall der Unvollständigkeit kann der Kunde nach Artikel 16 DSGVO verlangen, dass die Daten vervollständigt werden.
(5) Der Kunde kann das Löschen der personenbezogenen Daten verlangen. Diesem Verlangen haben wir unverzüglich nachzukommen, wenn einer der nachfolgenden Sachverhalte gegeben ist:
– die personenbezogenen Daten sind nicht mehr notwendig, weil der Zweck, für den sie erhoben oder verarbeitet wurden, erreicht ist,
– der Kunde widerruft seine Einwilligung und eine andere Grundlage für die Erhebung und Verarbeitung der personenbedingten Daten ist nicht gegeben,
– die Daten des Kunden wurden in nicht rechtmäßiger Weise erhoben und verarbeitet.
Der Kunde hat keinen Anspruch auf Löschung der personenbezogenen Daten, soweit wir diese zur Durchsetzung unserer vertraglichen Ansprüche benötigen.
(6) Dem Kunden steht ein Recht auf Einschränkung der Verarbeitung der personenbedingten Daten zu, wenn einer der nachstehenden Sachverhalte gegeben ist:
– die Richtigkeit der erhobenen Daten wird vom Kunden bestritten,
– die Verarbeitung der personenbezogenen Daten ist gesetzeswidrig und der Kunde verlangt anstelle der kompletten Löschung der Daten die Einschränkung der Nutzung,
– wir die Daten nicht mehr benötigen, der Kunde diese aber noch zur Durchsetzung seiner Rechtspositionen braucht
– der Kunde hat Widerspruch gegen die Erhebung und Verarbeitung der personenbezogenen Daten eingelegt und es steht noch nicht fest, ob der Widerspruch berechtigt war
(7) Dem Kunden steht das Recht zu, die ihn betreffenden personenbezogenen Daten, die von ihm übermittelt worden sind, in einem für ihn nachvollziehbaren Format zu erhalten, und der Kunde hat das Recht diese Daten dann einem anderen Verantwortlichen ohne Widerstand durch uns zu übersenden. Dies gilt nur dann, wenn die Verarbeitung auf einer Einwilligung des Kunden oder auf einem Vertrag beruht und die Verarbeitung der Daten bei uns im Rahmen eines automatisierten Verfahrens erfolgt.
(8) Soweit die Verarbeitung personenbedingter Daten aufgrund einer Einwilligung des Kunden erfolgt, hat der Kunde das Recht die Einwilligung jederzeit zu widerrufen.
(9) Der Kunde hat die Möglichkeit sich bei Verstoß gegen Vorschriften aus der DSGVO (Datenschutzgrundverordnung) direkt an die Aufsichtsbehörde für den Datenschutz zu wenden. Das Wahrnehmen der vorstehenden Rechte aus der DSGVO ist für den Kunden nicht mit Kosten verbunden.

§ 13 Rechtswahl und Gerichtsstand

(1) Für diese ALB und die Vertragsbeziehung zwischen uns und dem Kunden gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts.
(2) Ist der Kunde Kaufmann i. S. d. Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher – auch internationaler Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten unser Geschäftssitz in Aachen. Entsprechendes gilt, wenn der Kunde Unternehmer i.S.v. § 14 BGB ist. Wir sind jedoch in allen Fällen auch berechtigt, Klage am Erfüllungsort der Lieferverpflichtung gemäß diesen ALB bzw. einer vorrangigen Individualabrede oder am allgemeinen Gerichtsstand des Kunden zu erheben. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt.

Stand: 15.09.2021