Allgemeine Geschäftsbedingungen für Dienstleistungen der Firma Fibrothelium GmbH

§ 1 Geltungsbereich

(1) Die nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Rechtsgeschäfte aus Dienstleistungen der Fibrothelium GmbH – nachstehend Dienstleister genannt – mit seinem Vertragspartner – nachstehend Auftraggeber – genannt.
(2) Soweit einzelvertragliche Regelungen bestehen, welche von den Bestimmungen dieser AGB abweichen oder ihnen widersprechen, gehen die einzelvertraglichen Regelungen vor.

§ 2 Vertragsgegenstand

(1) Die Vertragsparteien vereinbaren die Zusammenarbeit gemäß der spezifischen, individualvertraglichen Vereinbarung. Ein Arbeitsvertrag ist von den Parteien nicht gewollt und wird nicht begründet.
(2) Für die Abgaben der Sozialversicherung oder steuerliche Belange trägt der Dienstleister selbst Sorge und stellt den Auftraggeber von eventuellen Verpflichtungen frei.
(3) Es steht dem Dienstleister frei, auch für andere Auftraggeber tätig zu werden.

§ 3 Zustandekommen des Vertrages

(1) Das Vertragsverhältnis für die Dienstleistungen kommt durch Erteilung eines Kundenauftrags durch den Auftraggeber (Angebot) und dessen Annahme durch den Dienstleister zustande.
(2) Der Gegenstand des Vertrages bzw. die genaue Aufgabenbezeichnung ist im schriftlichen Auftrag beschrieben.

§ 4 Vertragsdauer und Kündigung

(1) Der Vertrag beginnt und endet am individuell vereinbarten Zeitpunkt.
(2) Eine fristlose Kündigung aus wichtigem Grunde ist möglich. Ein wichtiger Grund liegt beispielsweise vor, wenn

  • der Auftraggeber mit zwei fälligen, aufeinander folgenden Zahlungen im Verzug ist und nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist nicht leistet
  • der Auftraggeber nach Abschluss des Vertrages in Vermögensverfall gerät (Zahlungsunfähigkeit, Insolvenz), es sei denn, es wurde bereits ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt

§ 5 Leistungsumfang, Pflichten der Vertragspartner

(1) Die vom Dienstleister zu erbringenden Leistungen umfassen in der Regel die detailliert aufgelisteten Aufgaben, gemäß dem vom Auftraggeber erteilten Auftrag.
(2) Die Parteien sind bemüht, nach bestem Wissen und Gewissen den Vertragspartner bei der Erbringung der jeweiligen Verpflichtung durch Überlassen von Informationen, Auskünften oder Erfahrungen zu unterstützen, um einen reibungslosen und effizienten Arbeitsablauf für beide Parteien zu gewährleisten.
(3) Jeder der Vertragspartner kann beim anderen Vertragspartner in schriftlicher Form Änderungen des vereinbarten Leistungsumfangs beantragen. Nach Erhalt eines Änderungsantrags wird der Empfänger prüfen, ob und zu welchen Bedingungen die Änderung durchführbar ist und dem Antragsteller die Zustimmung bzw. Ablehnung unverzüglich schriftlich mitteilen und gegebenenfalls begründen. Erfordert ein Änderungsantrag des Auftraggebers eine umfangreiche Überprüfung, kann der Überprüfungsaufwand hierfür vom Dienstleister bei vorheriger Ankündigung berechnet werden, sofern der Auftraggeber dennoch auf der Überprüfung des Änderungsantrages besteht. Die für eine Überprüfung und/oder eine Änderung erforderlichen vertraglichen Anpassungen der vereinbarten Bedingungen und Leistungen werden in einer Änderungsvereinbarung schriftlich festgelegt und kommen entsprechend diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen zustande.

§ 6 Preise und Zahlungsbedingungen

(1) Dienstleistungen werden zu dem im individuellen Vertrag aufgeführten Festpreis nach Beendigung oder bei Vereinbarung der Vergütung auf Zeit- und Materialbasis fällig und berechnet, soweit nicht im Vertrag eine andere Rechnungsstellung vereinbart ist.
(2) Angegebene Schätzpreise für Dienstleistungen auf Zeit- und Materialbasis, insbesondere in Kostenvoranschlägen sind unverbindlich. Die einer Schätzung zugrundeliegenden Mengenansätze beruhen auf einer nach bestem Wissen durchgeführten Bewertung des Leistungsumfangs.
(3) Die Umsatzsteuer wird mit dem zur Zeit der Leistung geltenden Umsatzsteuersatz in Rechnung gestellt.
(4) Rechnungen sind bei Erhalt ohne Abzug zahlbar. Ist der Rechnungsbetrag nicht innerhalb von 30 Tagen nach dem Rechnungsdatum eingegangen, ist der Dienstleister berechtigt, Verzugszinsen geltend zu machen. Die Verzugszinsen betragen 5 % p.a. über dem zur Zeit der Berechnung geltenden Basiszinssatz.

§ 7 Haftung

(1) Soweit sich aus diesen AGB einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haften wir bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften.
(2) Auf Schadensersatz haften wir – gleich aus welchem Rechtsgrund – bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir nur
a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
b) für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist unsere Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
(3) Die sich aus § 7 Abs. 2 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit wir einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie übernommen haben. Das gleiche gilt für Ansprüche des Auftraggebers nach dem Produkthaftungsgesetz.
(4) Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Auftraggeber nur zurücktreten oder kündigen, wenn der Dienstleister die Pflichtverletzung zu vertreten hat. Ein freies Kündigungsrecht des Auftraggebers (insbesondere gem. §§ 651, 649 BGB) wird ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.
(5) Umfassen in Auftrag gegebene Dienstleistungen Forschung- und Entwicklungsarbeiten, so werden diese vom Dienstleister mit der üblichen Sorgfalt und unter Zugrundelegung des ihm bekannten Standes der Wissenschaft und Technik durchgeführt. Eine Gewährleistung wird nicht übernommen; insbesondere besteht keine Gewähr dafür, dass die Ergebnisse des Forschungs- und Entwicklungsarbeiten wirtschaftlich verwertbar und frei von Schutzrechten Dritter sind. Im Übrigen gelten § 7 Abs. 1 bis 4 entsprechend.

§ 8 Geheimhaltung

(1) Die Parteien werden die ihnen und ihren Mitarbeitern aufgrund dieses Vertrages bekannt gewordenen Kenntnisse, Unterlagen, Aufgabenstellungen und Geschäftsvorgänge jeweils gegenüber dem anderen Vertragspartner vertraulich behandeln, soweit dies im berechtigten Interesse des anderen Vertragspartners liegt. Die wechselseitige Geheimhaltungspflicht endet nach einem Zeitraum von 3 Jahren ab Beendigung des Auftrages. Die Vertraulichkeitsverpflichtung besteht nicht, wenn und soweit die betreffenden Informationen

  • allgemein bekannt sind oder
  • ohne Verschulden der betroffenen Vertragspartei allgemein bekannt werden oder
  • rechtmäßig von einem Dritten erlangt wurden oder werden oder
  • bei der betroffenen Vertragspartei bereits vorhanden sind oder
  • von der empfangenden Vertragspartei nachweislich unabhängig und ohne Rückgriff auf vertrauliche Informationen entwickelt worden sind.

§ 9 Entstehende Schutzrechte

(1) Erfindungen, die Mitarbeiter des Dienstleisters während der Dauer des Vertrages auf dem Gebiet der im Angebot konkretisierten Dienstleistung, insbesondere bei Forschungs- und Entwicklungsarbeiten, tätigen, werden vom Dienstleister uneingeschränkt in Anspruch genommen und im Namen des Dienstleisters zum Schutzrecht angemeldet und danach dem Auftraggeber unverzüglich zur Kenntnis gebracht. Diese Schutzrechte stehen ausschließlich dem Dienstleister zu.
(2) Erfindungen, die gemeinsam von Mitarbeitern des Dienstleisters und des Auftraggebers während der Dauer des Vertrages auf dem Gebiet der im Angebot konkretisierten Dienstleistung, insbesondere bei Forschungs- und Entwicklungsarbeiten, getätigt werden, sind von den Parteien gegenüber ihren Mitarbeitern unbeschränkt in Anspruch zu nehmen und gemeinsam im Namen des Dienstleisters und des Auftraggebers zum Schutzrecht anzumelden. Die Vertragspartner werden sich hierüber gegenseitig informieren und sich einvernehmlich über die jeweiligen Erfinderanteil verständigen und das Ergebnis dieser Abstimmung schriftlich festlegen. Solche Schutzrechte stehen den Vertragspartnern gemeinsam zu. Die entstehenden Kosten werden von den Vertragsparteien entsprechend ihrer Erfinderanteile getragen. Die Vertragspartner werden sich spätestens 3 Monate vor Ablauf der Prioritätsfrist abstimmen und verständigen, in welchen Ländern korrespondierende Auslandsschutzrechte anzumelden sind.
(3) Wenn der Dienstleister Erfindungen gemäß § 9 Abs. (1) u. (2) zum Patent anmelden will, bietet der Dienstleister dem Auftraggeber die Rechte an der Erfindung zur Übertragung an. Über Einzelheiten der Übertragung werden die Vertragsparteien in jedem Einzelfall eine gesonderte Vereinbarung treffen.

§ 10 Gerichtsstand

(1) Für die Geschäftsverbindung zwischen den Parteien gilt ausschließlich deutsches Recht. Der ausschließliche Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist der Geschäftssitz des Dienstleisters.

§ 11 Änderungen/Salvatorische Klausel

(1) Für Änderungen und Ergänzungen sowie Nebenabreden ist Schriftform erforderlich. Auf diese Formerfordernis kann nur schriftlich verzichtet werden.
(2) Sollte eine oder mehrere der vorstehenden Bestimmungen ungültig sein, so soll die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt werden. Die Vertragsparteien verpflichten sich, unwirksame Bestimmungen durch neue Bestimmungen zu ersetzen, die der in den unwirksamen Bestimmungen enthaltenen Regelungen in rechtlich zulässiger Weise gerecht werden. Entsprechendes gilt für im Vertrag enthaltene Regelungslücken. Zur Behebung der Lücken verpflichten sich die Parteien auf eine Art und Weise hinzuwirken, die dem am nächsten kommt, was die Parteien nach Sinn und Zweck des Vertrages bestimmt hätten, wenn der Punkt von ihnen bedacht worden wäre.

Stand: 15.09.2021